Satzung des Bundesverbandes der Kinderzahnärzte (BuKiZ e.V.)
| § 1 | Name und Sitz des Vereins | |
| (1) | Der Verein führt den Namen “Bundesverband der Kinderzahnärzte”. | |
| (2) | Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Bundesverband der Kinderzahnärzte e.V. (BuKiZ e.V.) | |
| (3) | Der Verein hat seinen Sitz in München. | |
| § 2 | Gemeinnützigkeit | |
| (1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ des 3. Abschnitts der Abgabenordnung. | |
| (2) | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erzielung seiner Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geld-Spenden, Zuschüsse, öffentliche Mittel, Erträge der Vereinsarbeit. | |
| § 3 | Zweck und Aufgaben des Vereins | |
| (1) | Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinderzahnheilkunde im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung. | |
| (2) | Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: | |
| a. | Die Interessenvertretung (vor allem gegenüber Behörden, Verbänden, Institutionen und in der Öffentlichkeit) derjenigen niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihre Arbeitszeit überwiegend der Kinderzahnheilkunde widmen und deren Praxisablauf, -organisation und -einrichtung auf dieses spezielle Patientengut ausgerichtet ist. | |
| b. | Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der Kinderzahnärztinnen und Kinderzahnärzte mit anderen Berufsgruppen, wie z.B. Allgemeinmediziner, Pädiater, Anästhesisten, Orthopäden etc., Kinderzentren, Psychologen, Logopäden, Krankengymnasten, Ergotherapeuten etc. | |
| c. | Die Förderung von Fortbildungsveranstaltungen zur Qualitätssicherung in der Kinderzahnheilkunde. | |
| d. | Die Förderung und Vertretung sowohl von wissenschaftlichen als auch von praxisorientierten Beiträgen in Fachkreisen. | |
| § 4 | Mittelverwendung | |
| (1) | Der Verein erstrebt für sich keinen wirtschaftlichen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. | |
| (2) | Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist möglich. | |
| § 5 | Erwerb der Mitgliedschaft | |
| (1) | Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern. | |
| (2) | Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. | |
| (3) | Ordentliche Mitglieder des Vereins können approbierte, niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte werden, die | |
| a. | ihre Arbeitszeit überwiegend der Kinderzahnheilkunde widmen und deren Praxisablauf, -organisation und -einrichtung auf dieses spezielle Patientengut ausgerichtet ist und | |
| b. | im Besitz einer erfolgreich abgeschlossenen Spezialisierung als „Zahnarzt mit Zusatzqualifikation in Kinder- und Jugendzahnheilkunde der Gesellschaft für Kinderzahnheilkunde und Primärprophylaxe in der DGZMK und der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung" sind oder ein erfolgreich abgeschlossenes Curriculum „Kinder- und Jugendzahnheilkunde“ der Akademie Praxis und Wissenschaft, einer Landeszahnärztekammer oder einer anderen vergleichbar qualifizierten Einrichtung mit gleichwertiger Weiterbildung nachweisen können. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, die vorstehende nachgewiesene zertifizierte Qualifikation in der Kinder- und Jugendzahnheilkunde im Sinne einer Qualitätssicherung aufrechtzuerhalten. | |
| c. | Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist und von zwei auf dem Antragsformular namentlich benannten ordentlichen Vereinsmitgliedern durch Unterschrift befürwortet wird. | |
| (4) | Angestellte Zahnärzte, die bei einem ordentlichen Mitglied arbeiten und die Bedingungen nach Absatz (3) a - c erfüllen, können auf besonderen Antrag ebenfalls als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. | |
| (5) | Als außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich für die Förderung der Kinderzahnheilkunde engagieren wollen, in den Verein aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, können den Vorstand nicht wählen und nicht in den Vorstand gewählt werden. | |
| § 6 | Beendigung der Mitgliedschaft | |
| (1) | Die Mitgliedschaft endet | |
| a. | mit dem Tod des Mitglieds | |
| b. | durch freiwilligen Austritt | |
| c. | durch Ausschluss aus dem Verein. | |
| (2) | Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, sofern sie nicht spätestens binnen 2 Monaten gegenüber dem Verein nach Beendigung der Mitgliedschaft geltend gemacht werden. | |
| (3) | Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. | |
| (4) | Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Verein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtige Gründe sind insbesondere: | |
| a. | Erheblicher Verstoß gegen die Satzung, insbesondere die Ziele und Interessen, oder die Beschlüsse des Vereins | |
| b. | Wegfall der satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft | |
| c. | Insolvenz, Zahlungseinstellung oder Vermögenslosigkeit des Mitglieds | |
| d. | Zahlungsverzug mit der Entrichtung des Vereinsbeitrags oder einer Umlage nach einmaliger schriftlicher und mit einfacher Post zugesandter Mahnung an die dem Verein zu diesem Zeitpunkt bekannte Adresse, für einen weiteren Monat. In der Mahnung muß der Ausschluss des Mitglieds durch Streichung von der Mitgliederliste angedroht werden; die Frist beginnt mit dem Datum der Absendung des Mahnschreibens; einer weiteren mündlichen oder schriftlichen Mitteilung an das Mitglied über die Streichung aus der Mitgliederliste bedarf es nicht | |
| e. | standeswidriges Verhalten des Mitglieds. | |
| (5) | Nur hinsichtlich der Ausschlussgründe nach Absatz (4) lit. a-c) und lit. e) ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung des Vorstands Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Der hiernach ergangene Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands nach Absatz (4) lit. a-c) und lit. e) kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds entscheidet. Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Vor der Anrufung der Mitgliederversammlung kann der Ausschluss nach Absatz (4) lit. a-c) und lit. e) nicht vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Der Ausschluss wird wirksam mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Wird keine Berufung eingelegt, gilt der Ausschluss als wirksam. | |
| (6) | Die Beendigung der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge nicht auf. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. | |
| § 7 | Mitgliedsbeitrag | |
| (1) | Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. | |
| (2) | Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird am Ende eines jeden Jahres, bis spätestens 15.12. für das darauf folgende Jahr durch die stimmberechtigten Mitglieder festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 31. März des betreffenden Jahres zur Zahlung fällig. | |
| (3) | Über Änderungen der Höhe und / oder der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. | |
| § 8 | Organe des Vereins | |
| Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung von Ausschüssen beschließen. | ||
| § 9 | Vorstand | |
| (1) | Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Im Einzelnen sind dies der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um eine von ihr zu bestimmende Anzahl von Beisitzern erweitern. | |
| (2) | Der Vorstand, dessen Stellvertreter und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 10 für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis die Amtszeit des neu gewählten, nachfolgenden Vorstandsmitglieds beginnt. | |
| (3) | Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der verbleibende Vorstand umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt wird. | |
| (4) | Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. | |
| (5) | Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: | |
| - | Führung der Geschäfte des laufenden Geschäftsjahres | |
| - | Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellen der Tagesordnung | |
| - | Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung | |
| - | Buchführung, sowie Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts | |
| - | Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern | |
| (6) | Satzungsänderungen, die von Aufsichtsbehörden, Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, z.B. im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der steuerlichen Anerkennung als gemeinnütziger Verein, kann der Vorstand von sich aus und ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vornehmen. Satzungsänderungen im vorgenannten Sinne müssen den Mitgliedern unverzüglich, spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung, mitgeteilt werden. | |
| (7) | Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. | |
| (8) | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Diese sind an die Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder gebunden. | |
| § 8 | Beschlussfassung des Vorstandes | |
| (1) | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die auch im Rahmen einer Telefonkonferenz stattfinden können. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. | |
| (2) | Zur Einberufung einer Vorstandssitzung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 7 Kalendertagen einzuhalten. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann schriftlich, telefonisch oder mittels elektronischem Postverkehr erfolgen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. | |
| (3) | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart persönlich anwesend oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gleichzeitig telefonisch verbunden sind. | |
| (4) | Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von allen beschließenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. | |
| § 9 | Mitgliederversammlung | |
| (1) | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. | |
| (2) | Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt haben oder wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist. | |
| (3) | Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter mittels einfachem Brief einberufen. Dabei ist neben Ort und Zeit der Versammlung die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Der Versammlungsort kann auch im Ausland liegen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin und beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch mit einer Frist von einer Woche einberufen. | |
| (4) | Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form und gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist. Hat ein Mitglied keine elektronische Adresse, oder dem Verein eine solche nicht offiziell schriftlich bekannt gegeben, erfolgt die Ladung in postalischer Form. | |
| (5) | Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: | |
| - | Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Kassen-Prüfberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr | |
| - | Entlastung des Vorstands | |
| - | Wahl und Abberufung des Vorstands | |
| - | Wahl des Kassenprüfers | |
| - | Festsetzung der Mitgliedsbeiträge | |
| - | Einrichtung von Ausschüssen | |
| - | Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins | |
| § 10 | Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | |
| (1) | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist er gesamte Vorstand verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. | |
| (2) | Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. | |
| (3) | In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf neben seiner eigenen jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. | |
| (4) | Die Art der Abstimmung (offen oder geheim) bestimmt der Leiter der Mitgliederversammlung. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. | |
| (5) | Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. | |
| (6) | Von den abgegebenen Stimmen werden lediglich die JA- und NEIN-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | |
| (7) | Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. | |
| (8) | Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Im Rahmen der Stichwahl ist der-jenigen gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Personalwahlen haben grundsätzlich in schriftlicher und ge-heimer Form zu erfolgen. | |
| (9) | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll muss von den in der Mitgliederversamm-lung anwesenden Vorstandsmitgliedern, bzw. bei deren Verhinderung von dem Versammlungsleiter unterschrieben werden. Das Protokoll ist allen Mitgliedern in angemessener Frist zugänglich zu machen. | |
| § 11 | Bekanntmachungen | |
| (1) | Bekanntmachungen des Vereins, die kein Frist auslösendes Ereignis darstellen bzw. keine Ladung nach § 9 Absatz 4 enthalten, werden am Ort des Vereinssitzes niedergelegt. Protokolle nach § 10 Absatz 9 sind zusätzlich entsprechend § 9 Absatz 4 bekannt zu geben. | |
| (2) | Bekanntmachungen nach Absatz (1) können zusätzlich in elektronischer Form über eine vereinseigene und / oder eine fremde Online-Plattform erfolgen, die für alle Mitglieder des Vereins jederzeit frei zugänglich ist. | |
| § 12 | Regionalstellen | |
| Zum Zwecke der Förderung und Koordination von kollegialem Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sollen bundesweit Regionalstellen gebildet werden. Der Vorstand kann hierzu geeignete Mitglieder, deren Mitgliedschaft mindestens bereits zwei volle Kalenderjahre besteht und die für die Leitung einer Regionalstelle besonders qualifiziert sind, benennen. Die Regionalstellen sind keine Organe und deren Leiter keine Vertreter des Vereins. | ||
| § 13 | Kassenprüfer | |
| (1) | Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins erfolgt alljährlich durch zwei auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht Vorstand des Vereins sind. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und die Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen. Sie erstatten über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung der Mitgliederversammlung Bericht. | |
| (2) | Die Prüfung ist einmal im Geschäftsjahr durchzuführen. | |
| § 14 | Haftung | |
| Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins für Verbindlichkeiten des Vereins besteht außerhalb von § 31 BGB und den Regelungen der Ab-gabenordnung nicht. | ||
| § 15 | Auflösung | |
| (1) | Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung dieser zustimmen und mindestens die Hälfte alle Mitglieder einen schriftlichen Antrag zur Auflösung des Vereins beim Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht haben. | |
| (2) | Die Beschlussfähigkeit über einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist erst dann gegeben, wenn 2/3 der ordentli-chen Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vor dem Beschluss durch den Leiter der Mitgliederversammlung per Anwesenheitsliste festzustellen. | |
| (3) | Ist die Beschlussfähigkeit für diese Versammlung nicht gegeben, so ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. | |
| (4) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen für satzungsmäßige Zwecke gemeinnütziger Organisationen, in erster Linie für den Gemeinnützigen Verein Ärzte ohne Grenzen e.V., Hauptgeschäftsstelle Deutschland, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin und in zweiter Linie, falls dieser seine Gemeinnützigkeit verlieren sollte, für UNICEF Deutschland, Höninger Weg 104, 50969 Köln. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über diese künftige Verwendung des aufzulösenden Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des für den Vereinssitz zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. | |
| (5) | Bei der Auflösung des Vereins liquidiert der Vorstand das Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vorstands werden mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins zu Liquidatoren. | |
| (6) | Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. | |
München, den 14.07.2008



